Kein Unfallversicherungsschutz bei Probearbeit
Ehrenamtlich Tätige in gemeinnützigen Organisationen sind grundsätzlich nicht gesetzlich unfallversichert, es sei denn, sie üben eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit aus. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) entschied am 24. Oktober 2024 (Az.: L 10 U 3356/21), dass eine solche „Wie-Beschäftigung“ nicht vorliegt, wenn ein Unfall während einer Schnuppertätigkeit im Verein passiert. Diese Entscheidung betont, dass Ehrenamtliche während einer Probearbeit keinen Anspruch auf den Unfallversicherungsschutz haben, es sei denn, sie übernehmen arbeitnehmerähnliche Aufgaben.
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