Urteil zur Verwendung von Logos einer Sozial-Lotterie
Das Bundesverwaltungsgerichts hat ein entscheidendes Urteil gesprochen, das die Verwendung von Logos einer Sozial-Lotterie einschränkt:
In der vorvergangenen Woche urteilte des Bundesverwaltungsgerichts (BverwG) zur Verwendung des Logos einer Sozial-Lotterie – insbesondere im Zusammenhang mit Minderjährigen.
Gemäß Glücksspielstaatsvertrag ist Werbung für Glücksspiel bei Personen unter 18 Jahren nicht zulässig. Nach dem Urteil wird z.B. die Nutzung des Aktion Mensch Logos rechtlich als Werbung eingestuft.
Das bedeutet z.B. konkret:
Unterrichtsmaterialien für Lehrkräfte sind unkritisch,
Übungsblätter für Schüler*innen mit dem Logo dürfen hingegen nicht verwendet werden,
Trikots und Shirts für Kinder mit dem Aktion Mensch Logo sind nicht zulässig,
Fotos mit Kindern oder Schulklassen, auf denen ein Banner mit dem Logo von Aktion Mensch zu sehen ist, werden ebenfalls kritisch betrachtet.
Anbei für euch zum Sachverhalt die relevanten Pressemitteilungen:
Pressemitteilung Nr. 6/2025 | Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, 12.02.2025 – 8 C 2.24 – dejure.org
Kostenlose Sprechstunde
Wir beraten euch auf Wunsch rund um die Themen Finanzierung, Skalierung, Wirkung und Organisationsentwicklung – kostenlos, schnell und unkompliziert per Video oder Telefon.
Noch nicht die richtige Förderung gefunden?
Alle aktuellen Förderungen und mehr mit dem Newsletter „Weekly“